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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


sasa digital

Stand: 09/2026


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von sasa digital, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber seinen Auftraggebern.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Der konkrete Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Einzelvertrag oder der sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Bei Widersprüchen zwischen diesen Regelungen und den AGB geht die individuelle Vereinbarung vor.

(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern der Auftraggeber ihrer Geltung nicht widerspricht und die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbringt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals ausdrücklich zu widersprechen.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auch in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

(2) Eine Beauftragung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere durch die ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme der Arbeiten oder durch die Inanspruchnahme einer vereinbarten Leistung.

(3) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen.


§ 3 Art und Umfang der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Beratung und Konzeption rund um Odoo und ERP-Prozesse
  • Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen
  • Einrichtung und Konfiguration von Odoo
  • Unterstützung bei der Einführung und Migration
  • Entwicklung und Anpassung von Odoo-Modulen
  • Schnittstellen- und Integrationsentwicklung
  • Datenmigration und Datenaufbereitung
  • Fehleranalyse und technische Unterstützung
  • Schulungen und Einweisungen
  • laufender Support und Wartung
  • sonstige IT- und Beratungsleistungen gemäß individueller Vereinbarung

(2) Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen, der Leistungsumfang und gegebenenfalls geschuldete Ergebnisse richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer bei Beratungs-, Support-, Schulungs- und sonstigen Tätigkeiten, bei denen kein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart wurde, eine Tätigkeit und nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

(4) Eine bestimmte Beschaffenheit, Funktionalität, Kompatibilität oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform als Vertragsbestandteil vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer ist kein offizieller Odoo-Partner, sofern dies nicht ausdrücklich anders angegeben wird. Die Leistungen werden eigenständig und unabhängig von Odoo S.A. erbracht.

(6) Der Auftragnehmer erbringt grundsätzlich technische und organisatorische Beratungsleistungen. Eine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung ist nicht Gegenstand der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 4 Odoo, Drittsoftware und externe Dienste

(1) Odoo ist Software des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer ist nicht Eigentümer der Odoo-Software und übernimmt keine Verpflichtung, bestimmte Eigenschaften, Verfügbarkeiten oder zukünftige Funktionen der Software sicherzustellen.

(2) Soweit Open-Source-Komponenten, insbesondere Odoo Community, eingesetzt werden, gelten für diese Komponenten die jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzen.

(3) Für Drittanbieter-Module, Apps, Erweiterungen, Schnittstellen, Hosting-Angebote, Cloud-Dienste, Betriebssysteme, Server, APIs oder sonstige Leistungen Dritter gelten zusätzlich die jeweiligen Vertrags-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Kompatibilität, Sicherheit oder zukünftige Weiterentwicklung von Leistungen Dritter, soweit diese Umstände nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(5) Änderungen, Updates, Versionswechsel, Abschaltungen oder sonstige Änderungen an Odoo, Drittsoftware, Schnittstellen, Hosting-Systemen oder sonstigen technischen Rahmenbedingungen können dazu führen, dass zuvor erbrachte Leistungen angepasst werden müssen. Der hierdurch entstehende Aufwand gilt als zusätzliche Leistung, sofern die erforderliche Anpassung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruht.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung erforderliche oder geeignete Leistungen Dritter einzusetzen, sofern hierdurch keine anderslautende Vereinbarung verletzt wird.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Testdaten und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass erforderliche Zugänge zu Odoo, Servern, Hosting-Systemen, Schnittstellen und Drittanbietern rechtzeitig bereitgestellt werden.

(3) Der Auftraggeber benennt, soweit für das Projekt erforderlich, einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben zur Verfügung steht.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Software, Zugangsdaten und sonstigen Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen.

(5) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen und Daten verantwortlich.

(6) Der Auftraggeber bleibt für die fachliche und rechtliche Prüfung und Freigabe der in seinem Unternehmen eingesetzten Geschäftsprozesse und Systeme verantwortlich. Dies gilt insbesondere für steuerliche, buchhalterische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen.

(7) Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

(8) Zusätzlicher Aufwand, der aufgrund nicht, verspätet oder fehlerhaft erbrachter Mitwirkungspflichten entsteht, kann nach dem vereinbarten Stundensatz zusätzlich abgerechnet werden.


§ 6 Daten, Backups und Datensicherung

(1) Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich für die Sicherung und Wiederherstellbarkeit seiner Daten verantwortlich, sofern die Durchführung von Backups oder sonstigen Datensicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

(2) Vor umfangreichen Änderungen an produktiven Systemen, insbesondere vor Datenmigrationen, Updates oder strukturellen Änderungen, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung vorhanden ist, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer darf vom Auftraggeber die Durchführung oder Bereitstellung einer Datensicherung verlangen, bevor Arbeiten mit einem erhöhten Risiko für Daten oder Systeme durchgeführt werden.

(4) Für Datenverluste, die auf eine fehlende, fehlerhafte oder nicht funktionsfähige Datensicherung des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.


§ 7 Projektablauf und Änderungen

(1) Bei umfangreicheren Projekten können die Leistungen in einzelne Projektphasen oder Arbeitspakete unterteilt werden.

(2) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, gelten als zusätzliche Leistungen.

(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbaren zusätzlichen Aufwand nach Möglichkeit informieren. Die Umsetzung zusätzlicher Leistungen kann von einer entsprechenden Beauftragung abhängig gemacht werden.

(4) Kostenschätzungen oder Zeitaufwandsschätzungen sind, sofern nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindliches Kontingent vereinbart, unverbindliche Prognosen.

(5) Vereinbarte Termine und Zeitpläne können sich verändern, wenn sich der Leistungsumfang ändert, notwendige Mitwirkungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erfolgen oder unvorhersehbare technische Abhängigkeiten auftreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.


§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

(2) Leistungen können nach Zeitaufwand, als Festpreis oder auf Grundlage eines vereinbarten Stunden- bzw. Leistungskontingents abgerechnet werden.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.

(4) Angefangene Zeiteinheiten können entsprechend der im Angebot angegebenen Abrechnungseinheit abgerechnet werden.

(5) Reisekosten, Auslagen, Kosten für Drittanbieter, Softwarelizenzen, Hosting oder sonstige Fremdkosten werden, sofern vereinbart oder für die vereinbarte Leistung erforderlich, zusätzlich berechnet.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(8) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen.

§ 9 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

(1) Soweit ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung mit einem konkreten Arbeitsergebnis geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

(2) Nach Fertigstellung einer werkvertraglichen Leistung kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Prüfung und Abnahme setzen.

(3) Der Auftraggeber hat die fertiggestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst konkret und nachvollziehbar mitzuteilen.

(4) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, berechtigt gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

(6) Eine Leistung gilt nicht allein deshalb als mangelhaft, weil sie aufgrund von Änderungen an Odoo, Drittsoftware, Betriebssystemen, Schnittstellen, Hosting-Systemen oder anderen technischen Rahmenbedingungen nachträglich angepasst werden muss, sofern die Anpassung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruht.

(7) Die gesetzlichen Rechte und Voraussetzungen hinsichtlich der Abnahme, insbesondere der gesetzlichen Abnahmefiktion, bleiben unberührt.


§ 10 Mängel und Nacherfüllung

(1) Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln, insbesondere durch eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung und die Bereitstellung erforderlicher Zugänge.

(3) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine Abweichung durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, unsachgemäße Nutzung, nicht vereinbarte Systemänderungen, Änderungen an Drittsoftware oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht wurde.

(4) Soweit eine Leistung aufgrund von Änderungen an Drittsoftware, Schnittstellen oder sonstigen technischen Rahmenbedingungen angepasst werden muss, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine kostenlose Mängelbeseitigung, sofern die ursprüngliche Leistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung vertragsgemäß war.

(5) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.


§ 11 Nutzungsrechte

(1) Soweit im Rahmen eines Auftrags individuelle Software, Programmcode, Dokumentationen oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke erstellt werden, erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.

(2) Art und Umfang der Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist.

(3) Allgemeine Methoden, Konzepte, Programmierkenntnisse, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeuge, Vorlagen und wiederverwendbare Bestandteile, die der Auftragnehmer bereits vor dem Auftrag verwendet hat oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt, verbleiben beim Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifische Bestandteile, die im Rahmen eines Projekts entstehen oder verwendet werden, auch für andere Kunden zu verwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder geschützten Daten des Auftraggebers offengelegt werden.

(5) Open-Source-Software und Drittanbieter-Komponenten unterliegen den jeweils geltenden Lizenzbedingungen. Diese werden durch die Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht verändert.


§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Sicherheit von Drittanbieterdiensten, Hosting-Systemen, Cloud-Diensten, Schnittstellen oder sonstiger Infrastruktur Dritter haftet der Auftragnehmer nur, soweit er die betreffende Störung oder den Schaden selbst zu vertreten hat.

(6) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig, nur in dem Umfang, in dem der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung den Schaden nicht hätte vermeiden können. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung entgegensteht oder der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

(8) Die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.


§ 13 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

(3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(5) Gesetzliche Offenlegungs- oder Auskunftspflichten bleiben unberührt.


§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, separat getroffen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Verarbeitung der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt und der Auftraggeber über die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verfügt.

(4) Zugangsdaten und sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind von beiden Parteien angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.


§ 15 Kündigung und Beendigung laufender Vertragsverhältnisse

(1) Bei laufenden Vertragsverhältnissen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

(2) Ist für ein laufendes Dienstleistungs- oder Supportverhältnis keine Kündigungsfrist vereinbart, kann dieses mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Bei werkvertraglichen Leistungen gelten hinsichtlich der Kündigung die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde.

(5) Bis zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erbrachte Leistungen sowie wirksam beauftragte und nicht mehr stornierbare Fremdleistungen sind zu vergüten.


§ 16 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer darf den Namen, das Logo oder sonstige Kennzeichen des Auftraggebers sowie eine Beschreibung des durchgeführten Projekts nur verwenden, wenn der Auftraggeber hierzu zuvor in Textform zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung kann sich auf einzelne Veröffentlichungen oder allgemein auf die Verwendung als Referenz beziehen.

(3) Vertrauliche Informationen oder nicht öffentlich bekannte technische, geschäftliche oder sonstige Informationen des Auftraggebers werden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.


Stand: 09/2026